(WHO-Kodex)

Internationaler Kodex für die Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten

Werbung für künstliche Säuglingsnahrung und das Verteilen von Proben wirken sich sowohl auf die Stillfrequenz als auch auf die Stilldauer negativ aus. Der Internationale Kodex für die Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten (WHO-Kodex) wurde verabschiedet, um die Werbung für industriell hergestellte Säuglingsnahrung verbindlich zu regeln. Eine wesentliche Bedingung für die Zertifizierung als „Baby-friendly Hospital“ ist die Einhaltung des Kodex, der 1981 von der „World Health Assembly (WHA)“ verabschiedet wurde und seither durch regelmäßige Folgeresolutionen ergänzt und aktualisiert wird.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Kodex sind:

  • Keine Werbung für Muttermilchersatzprodukte in der Öffentlichkeit
  • Keine Annahme und Weiterverteilung von Proben in Gesundheitseinrichtungen
  • Keine Gratisproben an Mütter
  • Keine Geschenke oder Muster an Krankenhauspersonal
  • Keine Idealisierung künstlicher Nahrung durch Worte und Bilder, auch nicht auf den Etiketten der Produkte
  • Informationen für Gesundheitspersonal müssen wissenschaftlich abgesichert sein
  • Informationen über Muttermilchersatzprodukte sollen die Vorteile des Stillens erklären und die Kosten und Gefahren, die mit künstlicher Säuglingsnahrung verbunden sind, erwähnen.
  • Keine Werbung für ungeeignete Produkte, wie beispielsweise gesüßte Dosenmilch
  • Keine Kontaktaufnahme und Beratung von Schwangeren und Müttern durch Beschäftigte oder VertreterInnen von Unternehmen, die Muttermilchersatzprodukte / Säuglingsanfangsnahrung erzeugen

Unter den Anwendungsbereich des Kodex fallen alle Produkte, wie etwa Muttermilchersatzprodukte, Flaschennahrung etc., die den Nutzen haben, Muttermilch teilweise oder gänzlich zu ersetzen. Da ausschließliches Stillen bis zum sechsten Lebensmonat des Babys gefördert werden soll, fällt jedes Nahrungsmittel, welches geeignet ist, Muttermilch zu ersetzen, unter den Kodex. Spezielle Säuglingsnahrung, die im Falle von medizinischer oder ernäh-rungsbezogener Notwendigkeit verwendet wird, fällt auch in den Anwendungsbereich des Kodex.

Siehe dazu auch die 68. Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung des Bundesministeriums für Gesundheit, Bundesgesetzblatt II (CELEX-Nr. 32006L0141) vom 21.02.2008.

Die ärztliche und pflegerische Leitung der Geburtshilfe bzw. der Entbindungs- und Wochenbettstation können bestätigen, dass VertreterInnen von Erzeugerfirmen der genannten Produkte in der Einrichtung keinerlei Kontakt - weder direkt noch indirekt - zu Schwangeren und Müttern haben, dass von der Einrichtung keinerlei Geschenke von derartigen Firmen angenommen und auch nicht an Mütter oder deren Angehörige weiter verteilt werden.
Die GutachterInnen können aufgrund eigener Beobachtungen bestätigen, dass in der Einrichtung keinerlei Werbung für entsprechende Produkte sichtbar ist und dass Muttermilchersatzprodukte für stillende Mütter uneinsehbar aufbewahrt werden.

Mindestens 80% der zufällig ausgewählten MitarbeiterInnen können zumindest zwei Gründe dafür angeben, warum Mütter keine Werbung oder Produktproben für Muttermilchersatzprodukte erhalten sollen. In jenen Fällen, wo Muttermilch nicht zur Verfügung steht bzw. das Stillen nicht möglich oder nicht gewünscht ist, wird für die Ernährung der Babys selbstverständlich industriell hergestellte Säuglingsnahrung verwendet, die zum handelsüblichen Preis eingekauft wird. Diese Einkäufe sind durch Belege zu bestätigen.